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   VerfGH Saarland, 27.09.2021 - Lv 13/21   

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https://dejure.org/2021,40404
VerfGH Saarland, 27.09.2021 - Lv 13/21 (https://dejure.org/2021,40404)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 27.09.2021 - Lv 13/21 (https://dejure.org/2021,40404)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 27. September 2021 - Lv 13/21 (https://dejure.org/2021,40404)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2022, 251
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2003 - 2 Ss 82/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verbotswidriges Parken auf Gehweg

    Auszug aus VerfGH Saarland, 27.09.2021 - Lv 13/21
    Ein Gehweg ist ein von der Fahrbahn räumlich getrennter, in der Regel aber nicht notwendigerweise durch einen Bordstein abgegrenzter, oder ein deutlich durch Pflasterung oder auf sonstige Weise kenntlich gemachter, für Fußgänger eingerichteter und bestimmter Teil der Straße (OLG Karlsruhe NZV 2004, 271; DAR 2000, 307; OLG Düsseldorf DAR 1996, 244).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.1996 - 2 Ss OWi 455/95
    Auszug aus VerfGH Saarland, 27.09.2021 - Lv 13/21
    Ein Gehweg ist ein von der Fahrbahn räumlich getrennter, in der Regel aber nicht notwendigerweise durch einen Bordstein abgegrenzter, oder ein deutlich durch Pflasterung oder auf sonstige Weise kenntlich gemachter, für Fußgänger eingerichteter und bestimmter Teil der Straße (OLG Karlsruhe NZV 2004, 271; DAR 2000, 307; OLG Düsseldorf DAR 1996, 244).
  • VerfGH Saarland, 11.03.2021 - Lv 20/20
    Auszug aus VerfGH Saarland, 27.09.2021 - Lv 13/21
    Eine von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobene Anhörungsrüge hat das Amtsgericht St. Ingbert vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 11.03.2021 - Lv 20/20 - durch Beschluss vom 10.05.2021 verworfen.
  • VerfGH Saarland, 10.06.2022 - Lv 6/22
    Eine - objektiv - willkürliche Entscheidung liegt vor, wenn sie unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben und des tatsächlichen Vorbringens von Verfahrensbeteiligten sachlich und rechtlich nicht nur möglicherweise zweifelhaft oder bestreitbar, sondern völlig unverständlich und schlechthin derart unvertretbar erscheint, dass sie nur auf sachfremden Erwägungen beruhen kann (SVerfGH Beschl. v. 27.09.2021 Lv 13/21).
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